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Diese Maßnahme ist bei rein depressiv Erkrankten höchst selten. Am häufigsten ist diese Maßnahme vermutlich nach Suizidversuchen. Eine zwangsweise Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik ist nur zulässig, wenn Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Der Patient muss also suizidgefährdet sein oder eine Gefahr für Dritte darstellen. Suizidgedanken reichen für die Annahme einer Selbstgefährdung nicht aus. Es müssen mindestens konkrete Anhaltspunkte für die Umsetzung dieser Gedanken in suizidale Handlungen vorliegen und/oder eine Behandlung abgelehnt werden. Ärzte oder Angehörige können eine Einweisung gegen den Willen des Betroffenen nur mit polizeilicher Hilfe veranlassen. Nach spätestens 48 Stunden muss die Unterbringung durch einen Richter bestätigt werden. Eine solche Unterbringung kommt nur bei schweren Depressionen mit psychotischen Symptomen in Betracht oder wenn mit weiteren Suizidversuchen zu rechnen ist.
Zuletzt aktualisiert am 10.12.2009 von Thomas Müller-Rörich.