- HOME
- ÜBER UNS
- ÜBER DEPRESSION
- BERATUNG
- SELBSTHILFE
- KLINIKSUCHE
- NEWS UND VERANSTALTUNGEN
- WEITERFÜHRENDE INFOS
Ja, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Psychotherapeut muss über eine Kassenzulassung verfügen und beim Patienten muss eine so genannte psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt werden. Weiterhin muss ein Behandlungserfolg aufgrund der Motivation des Patienten möglich erscheinen.
Die Psychotherapierichtlinien schreiben vor, dass nur die drei anerkannten Verfahren Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie von der Krankenkasse bezahlt werden. Nicht übernommen werden die Kosten für nicht anerkannte Therapieverfahren wie Gesprächstherapie, Kunsttherapie, Körpertherapie, Psychotherapie durch Heilpraktiker.
Für die drei genannten zugelassenen Verfahren hat zunächst jeder gesetzlich versicherte Patient Anspruch auf bis zu 5 Probesitzungen für Verhaltenstherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bzw. bis zu 8 Sitzungen für analytische Psychotherapie bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten. Während dieser Probesitzungen stellt der Psychotherapeut die Diagnose.
Es wird dann in einem Gutachten die Kostenübernahme zunächst für eine Kurzzeittherapie von 25 Stunden oder gleich für eine Langzeittherapie von 45 bis 50 Stunden beantragt. Für alle Stunden über 50 hinaus können Verlängerungen der Therapie beantragt werden. Hier kann im Einzelfall auch eine Ablehnung der Kostenübernahme erfolgen. Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert, gilt es zunächst zu klären, mit welcher Begründung die Übernahme abgelehnt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einzulegen. Der Therapeut muss hierfür eine weitere Begründung für die Notwendigkeit der Therapie schreiben.
Die Stundenzahlen, die die KK übernehmen, sind 45, in besonderen Fällen bis 60 für Verhaltentherapie, 50, in besonderen Fällen bis 80 für Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, und die psychoanalytische Psychotherapie kann man bis zu 160 Sitzungen, in besonderen Fällen bis zu 240 Stunden in Anspruch nehmen.
Eine Überschreitung dieser Stundenzahlen ist nur zulässig, wenn mit der Beendigung der Therapie zu diesem Zeitpunkt das Behandlungsziel nicht erreicht werden kann, aber begründete Aussicht auf Erreichung des Behandlungsziels bei Fortführung der Therapie besteht. Es gelten dann folgende max. zu bewilligenden Stundenzahlen: Verhaltentherapie 80 Stunden, Tiefenpsychologisch fundierte Therapie 100 Stunden, analytische Therapie 300 Stunden. (Quelle: Psychotherapierichtlinien v. 19. Februar 2009)
Im Anschluss an die bezahlten Stunden hat der Patient die Möglichkeit, weitere Stunden privat zu finanzieren.
Auch wenn eine so weitgehende Besserung eingetreten ist, dass eine intensive Therapie mit wöchentlichen Sitzungen nicht mehr notwenig ist, bieten viele Therapeuten an, max. 3 Stunden im Quartal abzuhalten. Diese kann der Therapeut abrechnen und sie eignen sich, um z.B. nach beendeter Therapie auftretende Probleme zu bearbeiten. Einen Anspruch auf diese Stunden hat man jedoch nicht, es liegt im Ermessen des Therapeuten.
Für Psychotherapie fallen keine Zuzahlungen an. Die Krankenkasse übernimmt 100% der Kosten. Die einzige Ausnahme bildet die Praxisgebühr. Wenn Ihr Psychotherapeut trotz Kostenübernahme durch die Krankenkasse Gebühren von Ihnen verlangt (z. B. für zusätzliche Sitzungen oder die Erstellung von Berichten) sollten Sie sich auf keine Zahlung einlassen und sich im Zweifel an die Psychotherapeutenkammer wenden.
Nach Beendigung einer Therapie gilt im Allgemeinen, dass erst nach Ablauf von 2 Jahren eine neue Therapie genehmigt und bezahlt wird. Dies gilt für die Beantragung einer weiteren Therapie der gleichen Therapierichtung (Verhaltens-, tiefenpsychologische, analytische Therapie). Wenn Sie die Therapierichtung wechseln wollen, brauchen die 2 Jahre nicht abgewartet zu werden. Eine weitere Ausnahme der Regelung ist dann gegeben, wenn sich innerhalb der 2-Jahresfrist gravierende Änderungen der Gesundheit oder belastende neue Lebensumstände ergeben haben. Hier ist es sinnvoll, gemeinsam mit dem Therapeuten bei der Krankenkasse anzufragen, ob sie bereit ist, die neue Therapie zu finanzieren.
Nicht übernommen werden die Kosten für nicht anerkannte Therapieverfahren wie Gesprächstherapie, Kunsttherapie, Körpertherapie, Psychotherapie durch Heilpraktiker.
Zuletzt aktualisiert am 14.12.2009 von Thomas Müller-Rörich.